Inhalt: Schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen, Verfügungen und Befreiungen
Das WSA Wilhelmshaven erteilt Schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen nach § 57 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) für folgende Tatbestände:
- Verkehre außergewöhnlich großer Fahrzeuge und bestimmter
Spezialfahrzeuge, wie Luftkissen-, Tragflächen-, Bodeneffekt- und Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge,
sowie Wasserflugzeuge und Flugboote.
Als "außergewöhnlich groß" gelten auf der Seeschifffahrtsstraße Jade Fahrzeuge, die mindestens eine der hier festgelegten Bemessungsgrößen (Länge 350 m, Breite: 52 m, Tiefgang: 20 / 19 m) überschreiten. - Verkehre außergewöhnlicher Schub- und Schleppverbände sowie das Schleppen außergewöhnlicher Schwimmkörper Als "außergewöhnlich" werden in der Regel solche Schleppanhänge.angesehen, welche die Schifffahrt außergewöhnlich behindern können oder besonderer Rücksichtnahme durch die Schifffahrt bedürfen und damit als "manövrierbehindert" gelten.
- Stapelläufe (trifft auf der Jade nicht zu, weil sich hier kein Werftbetrieb unmittelbar an der Seeschifffahrtsstraße befindet).
- Das Bergen von Fahrzeugen, außergewöhnlichen Schwimmkörpern
und Gegenständen; soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des
Schifffsverkehrs beeinträchtigt werden oder Gefahren für die Meeresumwelt
entstehen können.

- Erprobungen und Prüfungen der Zugkraft sowie Standproben von Fahrzeugen, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Schifffsverkehrs beeinträchtigt werden kann.
- Wassersportliche Veranstaltungen auf dem Wasser. In der Regel handelt es sich hierbei um Segelregatten oder um Wettfahren auf der Jade mit besonderen Wassersportgeräten, z.B. Parasailing, Kite-Surfen usw.
- Eine Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung wird unter besonderen Bedingungen und Auflagen erteilt, die auf den jeweiligen Sachverhalt abgestimmt sind und
- Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs
- von der Schifffahrt ausgehende schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
- Gefahren für die Meeresumwelt verhüten, verhindern oder ausgleichen bzw. beseitigen.
Schifffahrtspolizeiliche Verfügungen
Das WSA Wilhelmshaven erteilt Schifffahrtspolizeiliche Verfügungen nach
§ 56 SeeSchStrO in Verbindung mit § 3 Seeaufgabengesetz (SeeAufgG),
um die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren und schädlichen
Umwelteinwirkungen einschließlich der Beseitigung von Störungen
der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs (z.B. nach Havarien) zu
treffen.
In der Regel, d.h., im "Alltagsbetrieb" handelt es sich bei solchen
Verfügungen um von der Verkehrszentrale im Auftrag des WSA vorausschauend
an einzelne Schiffe gegebene bindende Anweisungen.
Schifffahrtspolizeiliche Befreiungen
Das WSA Wilhelmshaven kann in begründeten Einzelfällen und nach pflichtgemäßem Ermessen von bestimmten Vorschriften der SeeSchStrO befreien, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auch unter außergewöhnlichen Umständen und Bedingungen sicher zu stellen.
Ansprechpartner:
Stephan Hellwig
Sachbereich 3, Schifffahrt, Nautische Angelegenheiten
Tel.: 04421/186-331
Fax: 04421/186-308
E-Mail: Stephan.Hellwig@wsv.bund.de