Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes


Wasser- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau

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Inhalt: Strom- und Schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen

Viele Aktivitäten und Baumaßnahmen an Bundeswasserstraßen benötigen eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 31 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG).

Zum Beispiel sind die folgenden Anlagen bzw. Maßnahmen in der Regel genehmigungspflichtig

Ihre geplante Maßnahme zeigen Sie bitte beim zuständigen Wasser- und Schifffahrtsamt schriftlich mit. Die Anzeige muss enthalten:

1. den vollständigen Namen und den Wohnsitz des Unternehmens (bei juristischen Personen und Personenvereinigungen ihren Sitz),
2. Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Maßnahme,
3. die Unterschrift des Unternehmers oder seines Bevollmächtigten.

Das Wasser- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau ist zuständig für den Bereich Nord-Ostsee-Kanal (NOK) km 49,46 (Abgrenzung zum Zuständigkeitsbereich des Wasser- und Schifffahrtsamtes Brunsbüttel) bis 98,637 (Einmündung in die Ostsee, Kieler Förde, Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau) mit Flemhuder See (FhS),Stichkanal Achterwehrer Schiffahrtskanal (AwK)

Weitere Auskünfte zu strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen erteilen wir Ihnen gern. Ihre Ansprechpartnerin im Bereich Wasserstraßenüberwachung ist:

Frau Reinack
Tel. 0431 - 3603 440

Zentrale E-Mail Anschrift: WSA-Kiel-Holtenau@wsv.bund.de

Senden Sie bitte Ihren urschriftlich unterschriebenen Antrag mit den Unterlagen an das

Wasser- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau
Schleuseninsel 2
24159 Kiel

Für eine persönliche Abgabe Ihres Antrages erreichen Sie uns am besten nach vorheriger Terminabsprache.

Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Anfrage per E-Mail nicht als Antrag gelten kann.