Inhalt: Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung baulicher Anlagen
Für die Errichtung und den Betrieb von baulichen Anlagen wie Stege, Brücken, Buhnen und Bojenliegeplätze einschließlich Veränderungen an bestehenden Anlagen, die sich über die Mittelwasserlinie hinaus in den Bereich der Bundeswasserstraße erstrecken, und für Nutzungen wie Einleitungen, Baggerungen und Verklappungen ist eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 31 Bundeswasserstraßengesetz erforderlich.
In der Genehmigung werden Bedingungen und Auflagen festgelegt. Diese sollen Beeinträchtigungen des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße bzw. der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhüten oder ausgleichen.
Welche Unterlage mit Ihrem Antrag einzureichen sind, finden Sie im Merkblatt zur Erteilung von strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen im Bereich der Bundeswasserstraßen .
Ergänzende Hinweise, insbesondere hinsichtlich der Lastannahmen und statischen Nachweise sind nachzusehen im Merkblatt Schwimmende Anlegestellen.
Für die Nutzung bundeseigener Wasserflächen ist zusätzlich der Abschluss eines privatrechtlichen Nutzungsvertrages erforderlich, der die Interessen und Entgelte regelt.
Weitere Auskünfte zu strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen erteilen wir Ihnen gern. Ihre Ansprechpartner im Bereich Wasserstraßenüberwachung sind:
Frau Metzner
Tel. 0451 - 6208 310
Tel. 0451 - 6208 0 Zentrale
Frau Deutschmann
Tel. 0451 - 6208 311
Tel. 0451 - 6208 0 Zentrale
Frau Kamilli
Tel. 0451 - 6208 312
Tel. 0451 - 6208 0 Zentrale
Zentrale E-Mail Anschrift: wsa-luebeck@wsv.bund.de
Senden Sie bitte Ihren urschriftlich unterschriebenen Antrag mit den Unterlagen an das
Wasser- und Schifffahrtsamt Lübeck
Moltkeplatz 17
23566 Lübeck
Für eine persönliche Abgabe des Antrages erreichen Sie uns am besten nach vorheriger Terminabsprache oder zu den Kernzeiten:
| Montag bis Donnerstag | 8:30 bis 12:00 Uhr und 13:30 bis 14:30 Uhr | |
| Freitag | 7:30 bis 12:00 Uhr |
Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Anfrage per E-Mail nicht als Antrag gelten kann.