Inhalt: Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen
Wegen der starken Verkehrszunahme bei den Kleinfahrzeugen sieht der Gesetzgeber eine Neuregelung seit 1995 vor. Danach besteht für Kleinfahrzeuge mit einer Länge unter 20 Metern Kennzeichnungspflicht.
Einzelheiten zu der Kennzeichnungspflicht finden Sie im Merkblatt
Zu Ihrem Antrag hätten wir gerne von Ihnen:
- Der Nachweis über das Eigentum des Fahrzeuges, z.B. durch Vorlage der Ablichtung des Kaufvertrages oder sonstiger Urkunden. Ersatzweise kann der Erwerb des Eigentums auch mit der Vorlage einer Eigentumserklärung glaubhaft gemacht werden.
- Für Fahrzeuge, die als Sportboote nach dem 15. Juni 1998 oder als Wassermotorrad nach dem 31. Dezember 2005 erstmals auf den Markt der EG oder des EWR in Verkehr gebracht worden sind, ist die Kopie der Konformitätserklärung vorzulegen (siehe Merkblatt).
- Eine Kopie Ihres Personalausweises (beidseitig).
Die Kennzeichnungspflicht findet auch Anwendung auf Seeschifffahrtsstraßen nach der See-Sportbootverordnung, siehe Regelungen für das Fahren mit Wassermotorrädern auf Seeschifffahrtsstraßen.
Nehmen Sie bei Fragen für die Kennzeichnung von Kleinfahrzeugen gern Kontakt zu uns auf:
Frau Krüger
Tel. 0451 - 6208 362
Tel. 0451 - 6208 0 Zentrale
E-Mail tanja.krueger@wsv.bund.de
Herr Stau
Tel. 0451 - 6208 361
Tel. 0451 - 6208 0 Zentrale
E-Mail ruediger.stau@wsv.bund.de
Frau Kühl
Tel. 0451 - 6208 363
Tel. 0451 - 6208 0 Zentrale
E-Mail madlen.kuehl@wsv.bund.de
Besuchen Sie uns oder senden Sie Ihren Antrag.
Für eine persönliche Abgabe des Antrages erreichen Sie uns am besten nach vorheriger Terminabsprache oder zu unseren Geschäftszeiten.
| Information - Antrag |
PDF
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| Kennzeichnung Kleinfahrzeuge - Merkblatt | |
| Kennzeichnung Kleinfahrzeuge - Antrag auf Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens |