Inhalt: Lotsenannahmepflicht auf der Kieler Förde
1. Rechtsgrundlage
Wer einen Lotsen nehmen muss und wer nicht, ist in der Verordnung über die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Nord-Ostsee-Kanal I und Nord-Ostsee-Kanal II, Kieler Förde, Trave, Flensburger Förde vom 08.04.2003 in der zurzeit geltenden Fassung festgelegt.
2. Geltungsbereich
Der Lotsbezirk Kieler Förde umfasst2.1 für ostwärts fahrende Schiffe die Fahrtstrecken zwischen den Schleusen in Kiel-Holtenau und der Lotsenstation auf dem Leuchtturm „Kiel“,
2.2 für westwärts fahrende Schiffe die Fahrtstrecken zwischen der Lotsenstation auf dem Leuchtturm „Kiel“ und der äußeren Grenze der Zufahrt in Kiel Holtenau,
2.3 alle übrigen Fahrtstrecken auf der Kieler Förde.
3. Lotsenannahmepflicht
Folgende Fahrzeuge müssen einen Seelotsen annehmen:
- Tankschiffe im Sinne des § 30 Abs. 1 SeeSchStrO (Gas-, Chemikalien- und Öltanker).
- Seeschiffe mit einer Länge ab 90 m oder einer Breite ab 13m oder einem Tiefgang ab 8 m.
4. Ausnahmen
Von der Pflicht zur Annahme eines Bordlotsen ausgenommen sind ankernde Fahrzeuge auf der Holtenauer und Heikendorfer Reede.
Ohne Lotsen können folgende Fahrzeuge fahren:
4.1 Dienstfahrzeuge des Bundes
4.2 Binnenschiffe (keine Tanker)
4.3 Seeschiffe (keine Tanker) unter 120 m Länge und unter 19 m Breite, die mit einem funktionsfähigen Radar- und UKW-Gerät ausgerüstet sind, wenn der jeweilige Schiffsführer
- in den letzten 12 Monaten 6mal das Revier unter Lotsenberatung mit dem jeweiligen Schiff befahren hat
- ausreichende Deutschkenntnisse hat.
4.4 Seeschiffe (keine Tanker) über 120 m Länge und über 19 m Breite, die mit einem funktionsfähigen Radar- und UKW-Gerät ausgerüstet sind, wenn der jeweilige Schiffsführer
- in den letzten 12 Monaten 12mal das Revier unter Lotsenberatung mit dem jeweiligen Schiff befahren hat
- ausreichende Deutschkenntnisse hat
- die Freifahrerprüfung beim WSA Lübeck abgelegt hat.
4.5 See- oder Binnentankschiffe
(Einhüllen- oder Doppelhüllenschiff) mit einer Länge bis einschließlich 60 m und einer Breite bis einschließlich 10 m, die mit einem funktionsfähigen Radar- und UKW-Gerät ausgerüstet sind und wenn der jeweilige Schiffsführer mit einem See- oder Binnentankschiffe
- in den letzten 12 Monaten 6mal das Revier unter Lotsenberatung befahren hat
- ausreichende Deutschkenntnisse hat
- die Freifahrerprüfung beim WSA Lübeck abgelegt hat.
Hinsichtlich der Abmessungen kann interpoliert werden, wobei 67 Meter Länge oder 10,70 Meter Breite nicht überschritten werden darf.
See- oder Binnentankschiffe mit einer Länge bis einschließlich 90 m und einer Breite bis einschließlich 13 m und einem Tiefgang von nicht mehr als 6,50 Meter, die mit einem funktionsfähigen Radar- und UKW-Gerät ausgerüstet sind, A als anerkanntes Doppelhüllenschiff gilt oder B als Einhüllenschiff mit einem AIS-Gerät mit graphischer Zieldarstellung ausgerüstet ist und wenn der jeweilige Schiffsführer mit demselben Schiff
- in den letzten 12 Monaten, 12mal mit dem Fahrzeug zu A bzw. 16mal mit dem Fahrzeug zu B, das Revier unter Lotsenberatung befahren hat
- ausreichende Deutschkenntnisse hat
- die Freifahrerprüfung beim WSA Lübeck abgelegt hat.
Hinsichtlich der Abmessungen kann interpoliert werden, wobei 95 Meter Länge oder 13,50 Meter Breite nicht überschritten werden darf.
Für Fahrzeuge zu A von nicht mehr als 3,80 Metern Tiefgang, darf 100 Meter Länge oder 14,00 Meter Breite nicht überschritten werden.
5. Verlängerung der Befreiung
Die Ausnahme Nr. 4. 3 und 4. 4 gilt weiter, wenn der Schiffsführer mit dem jeweiligen Seeschiff mindestens 6 Fahrten in den letzten 12 Monaten durchgeführt hat.
Die Ausnahmen Nr. 4. 5 werden um ein Jahr verlängert, wenn mindestens die Anzahl der Fahrten in den letzten 12 Monaten durchgeführt wurden, welche auch für die Prüfung bei der Schifffahrtspolizeibehörde notwendig waren.
6. Übertragung der Befreiung
Übertragungen sind auf Anfrage bei der Schifffahrtspolizeibehörde möglich.
7. Kosten der Befreiung
Nr. 4.1 - 4.5 gebührenfrei
Nr. 4.6 u 4.7 Erstausstellung 147 Euro
Nr. 4.6 u 4.7 Verlängerung 42 Euro
(jährlich)
Begriffsbestimmung
Länge: Länge des Schiffes über alles
Breite: Breite des Schiffes über alles
Fahrtennachweis: Die Fahrten mit Lotsen sind mit der Anlage 2 zur Lotsverordnung zu belegen
Hinweis
Diese Informationen wurden erstellt, um häufig auftretende Fragen zur Lotspflicht zu beantworten und dienen der allgemeinen Information. Detailfragen können direkt an das WSA Lübeck gestellt werden.