Inhalt: Hohe See
Ausschließliche Wirtschaftszone (Hohe See)
In der (zur Hohen See gehörigen) ausschließlichen Wirtschaftszone genießen alle Staaten gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen die Freiheiten der Schifffahrt, des Überflugs, der Nutzung, der Ausbeutung und der Verlegung unterseeischer Kabel und Rohrleitungen. Die ausschließliche Wirtschaftszone dient demzufolge dem Verkehr zwischen den Staaten und seine freie Benutzung im verkehrsrechtlichen Sinne bildet die Basis für den weltweiten Handel.Die Gesetzgebung des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sich räumlich grundsätzlich auf den Geltungsbereich des Grundgesetzes. Gleichwohl obliegen nach dem Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres dem Bund die Aufgaben, wenn das Völkerrecht dies zuläßt oder gar erfordert. Für den Bereich des Verkehrsrechts sind dies beispielsweise:
- die Schifffahrtspolizei (für Schiffe, die die Bundesflagge führen)
- die Abwehr von Gefahren sowie die Beseitigung von Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in sonstigen Fällen
- die Überwachung und Unterstützung der Fischerei
- die polizeilichen Aufgaben zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen und zur Wahrnehmung völkerrechtlicher Befugnisse nach Maßgabe zwischenstaatlicher Abkommen
Das Wasser- und Schifffahrtsamt Lübeck nimmt diese Aufgaben für den Bereich von der deutsch/dänischen Grenze bei Flensburg bis kurz vor Kühlungsborn, nämlich bis zum Längengrad 011° 45’ Ost wahr. Sind große Seeunfälle zu bekämpfen oder wird das Mehrzweckschiff "Scharhörn" benötigt, finden in Abstimmung mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt Stralsund auch Tätigkeiten bis an die deutsch/polnische Grenze statt.
Einsätze des Mehrzweckschiffes "Scharhörn" sind in Abstimmung bzw. nach Anforderung von Ostseeanrainerstaaten Dänemark, Schweden oder Polen gemäß internationaler Abkommen auch in ausländischen Gewässern möglich.