Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes


Wasser- und Schifffahrtsamt Bremen

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Inhalt: Baden in der Weser

Baden in der Weser birgt Gefahren


Die Weser als Schifffahrtsstraße birgt für die Badenden erhebliche Gefahren, die sich durch Sog und Wellenschlag ergeben.
Ein Schiff verdrängt bei seiner Fahrt große Wassermassen. Dadurch kommt es zu starken Wasserstandsänderungen, die sich bis an die Ufer auswirken. Hier verursachen die Wasserstandsänderungen gefährlichen Sog, der Badende ins Fahrwasser zieht und Wellenschlag, der Badende z.B. auf Buhnenköpfe oder Molen schleudern kann.

So hat die Wasser und Schifffahrtsdirektion (WSD) Nordwest in Aurich bereits 1982 verordnet, dass das Baden in bestimmten Bereichen, wie innerhalb des betonten Fahrwassers, in unmittelbarer Nähe von Buhnenköpfen, Molen und Trennungswerken, in Bereichen von Liege- und Löschstellen, Wasserbaustellen und an den Flussmündungen Lesum, Hunte sowie an den zahlreichen Nebenarmen, verboten ist.

Nachdem sich die Wasserqualität in den letzten Jahren merklich verbessert hat, ist das Baden in der Weser wieder zum beliebten Volkssport geworden. Allein im Zuständigkeitsbereich des WSA Bremen zwischen Bremen und Brake locken derzeit ca. 20 km Sandufer zum Sonnen- und Weserbaden.

Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser, Lesum und Hunte



Auf Grund des § 46 Nr. 3 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) vom 02. April 1968 (BGBL. II S. 173) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04. November 1998 (BGBL. I S. 3294), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 25. Mai 2005 (BGBL. I S. 1537), in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz
über die Regelung, Beschränkung oder Untersagung des Gemeingebrauchs
vom 21. September 1971 (BGBL. I S. 1617), wird verordnet:

§ 3

Im Geltungsbereich nach § 1 ist das Baden verboten:
1. im betonnten Fahrwasser,
2. von 50 m oberhalb bis 50 m unterhalb von Lösch- und Ladeplätzen, Schiffsanlegestellen, Fährstellen und Schiffswerften,
3. im Umkreis von 100 m von Wasserbaustellen sowie Spüler- und Baggerliegeplätzen,
4. im Umkreis von 20 m von Buhnenköpfen, Molen, Trennungswerken, Pegeln, Fischereigeräten und sonstigen Wasserbauwerken,
5. von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb der Mündungen der Lesum, Ochtum, Hunte und Geeste sowie der Nebenarme Kleine Weser, Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg,
6. von 100 m oberhalb bis 100 m unterhalb von Brücken, Wehren und Hafeneinfahrten sowie im Sperrwerks- und Schleusenbereich.

§ 1

Diese Verordnung gilt auf den Bundeswasserstraßen
Weser, von Mittelweser-km 354,19 bis Außenweser-km 74,5 nebst den Nebenarmen Kleine Weser in Bremen (unterstromige Kante des Wehres am Teerhof bis zur Weser), Westergate, Rekumer Loch, Rechter Nebenarm und Schweiburg, Lesum, Hunte. Von der Verordnung nicht berührt werden die gesonderten landesrechtlichen wasserrechtlichen
Bestimmungen.

§ 4

Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Abs. 1 Nr. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Nr. 1 in den Kurs eines in Fahrt befindlichen Fahrzeugs hineinschwimmt,
2. entgegen § 2 Nr. 2 näher als 50 m an ein in Fahrt befindliches Fahrzeug heranschwimmt oder zwischen Anhängen eines in Fahrt befindlichen Schleppzugs durchschwimmt,
3. entgegen § 2 Nr. 3 sich an ein fremdes oder in Fahrt befindliches Fahrzeug anhängt oder es erklettert,
4. entgegen § 2 Nr. 4 ein Schifffahrtszeichen erklimmt oder dieses bzw. seine Befestigungen beschädigt,
5. entgegen § 2 Nr. 5 eine Uferanlage oder -böschung beschädigt,
6. im Bereich der Verbote nach § 3 badet.

§ 2

Badende dürfen nicht
1. in den Kurs in Fahrt befindlicher Fahrzeuge hineinschwimmen,
2. näher als 50 m an in Fahrt befindliche Fahrzeuge heranschwimmen sowie zwischen Anhängen in Fahrt befindlicher Schleppzüge durchschwimmen,
3. sich an fremde oder in Fahrt befindliche Fahrzeuge anhängen oder sie erklettern,
4. Schifffahrtszeichen erklimmen sowie diese bzw. ihre Befestigungen beschädigen,
5. Uferanlagen oder -böschungen beschädigen.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Weser,
Lesum und Hunte vom 03. Mai 1982 (VkBl. S. 172) außer Kraft.

Aurich, den 07. Juli 2005
Az.: R-141.5/10
Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest
Frerichs