Inhalt: Strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen
Für die Errichtung, die Veränderung und den Betrieb von Anlagen einschließlich des Verlegens, der Veränderung und des Betriebs von Seekabeln in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer sowie für die Benutzung (§3 Wasserhaushaltsgesetz [Link zum § 3 WHG]) einer Bundeswasserstraße ist gemäß § 31 Bundeswasserstraßengesetz [Link zum § 31 WaStrG] eine Strom- und Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (SSG) erforderlich.
Eine SSG ist immer dann nötig, wenn die Maßnahme besondere Vorkehrungen oder ein bestimmtes Verhalten des Unternehmers erfordert, damit eine Beeinträchtigung des für die Schifffahrt erforderlichen Zustandes der Bundeswasserstraße oder der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs verhütet oder ausgeglichen wird.
Im einzelnen sind unter den genannten Voraussetzungen folgende Benutzungen und Anlagen in der Regel genehmigungsbedürftig:
- Entnehmen und Einleiten von Wasser
- Einleiten von Abwasser
- Entnehmen und Einbringen von festen Stoffen
- Aufstauen oder Absenken der Bundeswasserstraße
- Anlegestellen
- Umschlagsanlagen
- Über- und Unterführungen (Brücken, Tunnel, Düker, Rohrleitungen, und Kabel sowie Freileitungen)
- Fähranlagen
- Schwimmende Anlagen
Die Genehmigung ist schriftlich beim Wasser- und Schifffahrtsamt Emden zu beantragen.
Das Informationsblattfür Strom- und Schifffahrtspolizeiliche Genehmigungen gibt Hinweise zur Antragstellung.
Sofern bei der vorgesehenen Maßnahme Grund und Boden der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung in Anspruch genommen wird, ist neben der beantragten strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung in der Regel auch der Abschluss eines privatrechtlichen und entgeltpflichtigen Nutzungsvertrages erforderlich.
Für weitere Auskünfte zu Strom- und Schifffahrtspolizeilichen Genehmigungen stehen im WSA Emden unter der Tel.-Nr. 04921/802-331 oder-332 Mitarbeiter zur Verfügung. Termine für Beratungsgespräche können kurzfristig vereinbart werden.