Inhalt: Strom- und Schifffahrtspolizeiliche Genehmigung (SSG)
Für Maßnahmen Dritter an den Bundeswasserstraßen ist vom WSA eine Prüfung notwendig, ob eine SSG erteilt werden muss. Die Notwendigkeit ergibt sich aus dem § 31 des Bundeswasserstraßengesetzes, in dem auch weitere Einzelheiten geregelt sind.
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