Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes


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Inhalt: Gliederung Bundeswasserstraßen

Auswahl der Wasserstraßen über Karte... (200 kByte)



Die Bundeswasserstraßen gliedern sich nach dem Wasserwegerecht in Binnenwasserstraßen und Seewasserstraßen.

Bei den Binnenwasserstraßen des Bundes unterscheidet man solche, die dem allgemeinen Verkehr dienen, und solche von untergeordneter Bedeutung, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen, sogenannte sonstige Binnenwasserstraßen des Bundes.

Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres.

Das Schifffahrtsrecht unterteilt die Bundeswasserstraßen entsprechend ihrer überwiegenden Verkehrsnutzung in Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen.

Der größte Teil der Binnenwasserstraßen beider Kategorien sind zugleich Binnenschifffahrtsstraßen. Binnenwasserstraßen sind Seeschifffahrtsstraßen, wenn sie, wie die Unterläufe von Warnow, Trave, Elbe, Weser und Ems sowie der Nord-Ostsee-Kanal, überwiegend der Seeschifffahrt dienen.
Seeschiffe befahren - soweit ihre Bauart dies zulässt - im sog. Binnen-See-Verkehr auch Binnenschifffahrtsstraßen. Umgekehrt dürfen Binnenschiffe, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, auf Seeschifffahrtsstraßen verkehren.

Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die Summen der Längen (in km) der Hauptschifffahrtswege (Hauptstrecken und bestimmte Nebenstrecken) der Binnenwasserstraßen des Bundes nach verschiedenen Kriterien:


Für weitere detaillierte Übersichten sind folgende Tabellen verfügbar:


Binnenwasserstraßen des Bundes (Stand: Dez. 2011) km (gerundet) %
Nach Bundeswasserstraßengesetz 6663  
Delegationsstrecke Elbe (Freie und Hansestadt Hamburg) 47  
Summe: 6710 92
Sonstige Binnenwasserstraßen des Bundes 572  
Delegationsstrecke Ems-Jade-Kanal (Niedersachsen) 6  
Summe: 578 8
Gesamtsumme Binnenwasserstraßen: 7288 100

Stand: 2011

Gewässerarten (ohne Delegationsstrecken) (Stand: Dez. 2011)

freie/geregelte Flussstrecken km (gerundet) %
Nach Bundeswasserstraßengesetz    
Seeschifffahrtsstraßen 473  
Binnenschifffahrtsstraßen 1863  
Sonstige Binnenwasserstraßen des Bundes    
Seeschifffahrtsstraßen 19  
Binnenschifffahrtsstraßen 98  
Summe freie/geregelte Flussstrecken: 2453  34
staugeregelte Flussstrecken km (gerundet) %
Nach Bundeswasserstraßengesetz    
Seeschifffahrtsstraßen 56  
Binnenschifffahrtsstraßen 2604  
Sonstige Binnenwasserstraßen des Bundes    
Seeschifffahrtsstraßen 28  
Binnenschifffahrtsstraßen 339  
Summe staugeregelte Flussstrecken: 3027  42
Kanalstrecken km (gerundet) %
Nach Bundeswasserstraßengesetz    
Seeschifffahrtsstraßen 109  
Binnenschifffahrtsstraßen 1558  
Sonstige Binnenwasserstraßen des Bundes    
Binnenschifffahrtsstraßen 88  
Summe Kanalstrecken: 1755  24
Gesamtsumme Gewässerarten: 7235 100

Stand: 2011

Seeschifffahrtsstraßen, Binnenschifffahrtsstraßen (ohne Delegationsstrecken)
Stand: Dez. 2011)

Seeschifffahrtsstraßen km(gerundet) %
Nach Bundeswasserstraßengesetz 638  
Sonstige Binnenwasserstraßen des Bundes 47  
Summe Seeschifffahrtsstraßen: 685  10
Binnenschifffahrtsstraßen km(gerundet) %
Nach Bundeswasserstraßengesetz 6025  
Sonstige Binnenwasserstraßen des Bundes 525  
Summe
Binnenschifffahrtsstraßen:
6550 90
Gesamtsumme: 7235 100

Stand: Dezember 2011


Hauptstrecken wichtiger Binnenschifffahrtsstraßen, soweit sie zur Wasserstraßenklasse IV oder höher gehören (Stand: Dez. 2011)

Bezeichnung Länge (km) davon
freie/geregelte Flussstrecke (km)
davon
staugeregelte Flussstrecke (km)
davon
Kanalstrecke (km)
Stau-/Kanalstufen (Anzahl)
Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal 7     7 1
Dahme-Wasserstraße 9   9   1
Datteln-Hamm-Kanal 47     47 2
Donau 200 70 130   6
Dortmund-Ems-Kanal 223 12 49 162 15
Elbe 607 574 33   1
Elbe-Havel-Kanal 55     55 2
Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave 67 6   61 7
Elbe-Seitenkanal 115     115 2
Havelkanal 34     34 1
Havel-Oder-Wasserstraße einschließlich Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße und Westoder 149 14 39 96 4
Küstenkanal 69 1   68 2
Main 384 2 382   34
Main-Donau-Kanal 171   51 120 16
Mittellandkanal mit Stich- und Verbindungskanälen 392     392 13
Mosel 242 1 241   12
Neckar 203 5 198   27
Oder 162 162      
Peene 68 68      
Rhein einschließlich der Wehrarme (wenn Hauptstrecke französisch) 695 574 121   10, davon 9 auf franz. Staatsgebiet
Rhein-Herne-Kanal 45     45 5
Ruhr 12 2 10   2
Saale 88 19 69   6
Saar 87   87   5
Spree-Oder-Wasserstraße 129   64 65 6
Teltowkanal 38     38 1
Untere Havel-Wasserstraße 148   130 18 6
Wesel-Datteln-Kanal 60     60 6
Weser 346 204 142   8

Hauptstrecken der Seeschifffahrtsstraßen einschließlich Außenbereiche der seewärtigen Zufahrten (Stand 2001)

NN = Normalnull
KN = Kartennull
SKN = Seekartennull
KW = mittlerer Kanalwasserspiegel
MW = mittlerer Ostseewasserspiegel
* = Mindestmaße

Bezeichnung Länge
(km)
Fahrrinnentiefe
(m) *
Fahrrinnenbreite
(m)*
Seeschiff
Seewassertiefgang (m)
Anmerkungen

Außenems

70 8,5 SKN 120 10,8

tideabhängig einlaufend

Unterems

40 4,0 SKN 65 6,3

tideabhängig auslaufend

 

40 5,0 SKN 65 7,3

tideabhängig auslaufend, bedarfsweise

Jade

50 18,0 SKN 300 20,0

tideabhängig einlaufend

Außenweser

60 14,0 SKN 220 12,6

tideunabhängig

Unterweser bis
Nordenham

10 11,0 SKN 200 13,3

tideabhängig einlaufend

Unterweser bis
Bremen

55 9,0 SKN 150 10,5

tideabhängig einlaufend

Hunte

25 2,7 KN 28 4,0

tideabhängig einlaufend

Außen- und
Unterelbe

125 14,5 KN 300 12,6

tideunabhängig

  125 14,5 KN 300 13,5

tideabhängig auslaufend

Nord-Ostsee-
Kanal

98 11,0 KW 90 9,5  

Untertrave

21 9,5 MW 60 8,5  

Zufahrt Wismar

32 9,5 MW 60 8,5  

Zufahrt Rostock
(Überseehafen)

20 14,5 MW 120 13,0  

Ostzufahrt
Stralsund

45 6,9 MW 70 6,0  

Peenestrom
bis Wolgast

20 6,5 MW 60 5,5  

In der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, ist im Detail folgendes festgelegt:

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§1

Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt auf den Seeschifffahrtsstraßen mit Ausnahme der Emsmündung, die im Osten durch eine Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53° 29' 08" N; 07° 01' 52" O), Borkum (53° 34' 06" N; 06° 45' 31" O) und dem Schnittpunkt der Koordinaten 53° 39' 35" N; 06° 35' 00" O begrenzt wird. Seeschifffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung sind

  1. die Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und einer Linie von drei Seemeilen Abstand seewärts der Basislinie,
  2. die durchgehend durch Sichtzeichen B.11 der Anlage 1 begrenzten Wasserflächen der seewärtigen Teile der Fahrwasser im Küstenmeer.

    Darüber hinaus sind Seeschifffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung die Wasserflächen zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen:
  3. Weser bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen mit den Nebenarmen Schweiburg, Rechter Nebenarm und Rekumer Loch;
  4. Lesum und Wümme bis zur Ostkante der Franzosenbrücke in Borgfeld;
  5. Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits und bis 140 Meter unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg andererseits;
  6. Elbe bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens mit der Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe), dem Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und der Bützflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe);
  7. Oste bis 210 m oberhalb der Achse der Straßenbrücke über das Ostesperrwerk;
  8. Freiburger Hafenpriel bis zur Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe;
  9. Schwinge bis zur Nordkante der Salztorschleuse in Stade;
  10. Lühe bis zum Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg;
  11. Este bis zum Unterwasser der Schleuse in Buxtehude;
  12. Stör bis 46 m oberhalb Pegel in Rensing;
  13. Krückau bis zur Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn;
  14. Pinnau bis zur Westkante der im Verlauf der Elmshorner Straße liegenden Straßenbrücke in Pinneberg;
  15. Eider bis Rendsburg und Sorge bis zur Südwestkante der im Verlauf der Bundesstraße 202 liegenden Straßenbrücke an der Sandschleuse;
  16. Gieselaukanal;
  17. Nord-Ostsee-Kanal - einschließlich Audorfer See und Schirnauer See - von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal;
  18. Trave bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke in Lübeck mit Pötenitzer Wiek und Dassower See;
  19. Warnow mit Nebenarmen am Mühlendamm bis zur Südkante der Eisenbahnbrücke Rostock-Stralsund;
  20. Ryck bis zur Ostkante der Steinbecker Brücke in Greifswald;
  21. Uecker bis zur Südwestkante der Straßenbrücke in Ueckermünde.

Klassifizierung der Binnenwasserstraßen

Angaben zur Klassifizierung der Binnenwasserstraßen nach Wasserstraßenklassen finden Sie unter www.elwis.de im Menüpunkt Daten und Fakten der Binnenwasserstraßen.