Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes


Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Hier gelangen Sie direkt zum Inhalt der Seite.

 

Hauptnavigation:


Inhalt: Gliederung Bundeswasserstraßen

Auswahl der Wasserstraßen über Karte... (200 kByte)



Die Bundeswasserstraßen gliedern sich nach dem Wasserwegerecht in Binnenwasserstraßen und Seewasserstraßen.

Bei den Binnenwasserstraßen des Bundes unterscheidet man solche, die dem allgemeinen Verkehr dienen, und solche von untergeordneter Bedeutung, die nicht dem allgemeinen Verkehr dienen.

Seewasserstraßen sind die Flächen zwischen der Küstenlinie oder der seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres.

Das Schifffahrtsrecht unterteilt die Bundeswasserstraßen entsprechend ihrer überwiegenden Verkehrsnutzung in Binnenschifffahrtsstraßen und Seeschifffahrtsstraßen.

Der größte Teil der Binnenwasserstraßen sind zugleich Binnenschifffahrtsstraßen. Binnenwasserstraßen sind Seeschifffahrtsstraßen, wenn sie, wie die Unterläufe von Warnow, Trave, Elbe, Weser, Ems sowie der Nord-Ostsee-Kanal, überwiegend der Seeschifffahrt dienen.
Seeschiffe befahren - soweit ihre Bauart dies zulässt - im sog. Binnen-See-Verkehr auch Binnenschifffahrtsstraßen. Umgekehrt dürfen Binnenschiffe, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, auf Seeschifffahrtsstraßen verkehren.

Die folgenden Tabellen geben einen Überblick über die Summen der Längen (in km) der Hauptstrecken und bestimmter Nebenstrecken der Binnenwasserstraßen des Bundes nach verschiedenen Kriterien :


Für weitere detaillierte Übersichten sind folgende Tabellen verfügbar:


Binnenwasserstraßen des Bundes km (gerundet) %
Nach Bundeswasserstraßengesetz 6732  
Delegationsstrecke Elbe (Freie und Hansesestadt Hamburg) 43  
Summe: 6775 92
Sonstige Binnenwasserstraßen des Bundes 574  
Delegationsstrecke Ems-Jade-Kanal 5  
Summe: 579 8
Gesamtsumme Binnenwasserstraßen: 7354 100

Stand: April 2005

Gewässerarten (ohne Delegationsstrecke)

freie/geregelte Flußstrecken km (gerundet) %
Nach Bundeswasserstraßengesetz    
Seeschifffahrtsstraßen 546  
Binnenschifffahrtsstraßen 1872  
Sonstige Binnenwasserstraßen des Bundes    
Seeschifffahrtsstraßen 19  
Binnenschifffahrtsstraßen 100  
Summe freie/geregelte Flußstrecken: 2537  35
staugeregelte Flußstrecken km (gerundet) %
Nach Bundeswasserstraßengesetz    
Seeschifffahrtsstraßen 56  
Binnenschifffahrtsstraßen 2603  
Sonstige Binnenwasserstraßen des Bundes    
Seeschifffahrtsstraßen 29  
Binnenschifffahrtsstraßen 339  
Summe staugeregelte Flußstrecken: 3027  41
Kanalstrecken km (gerundet) %
Nach Bundeswasserstraßengesetz    
Seeschifffahrtsstraßen 111  
Binnenschifffahrtsstraßen 1543  
Sonstige Binnenwasserstraßen des Bundes    
Binnenschifffahrtsstraßen 88  
Summe Kanalstrecken: 1742  24
Gesamtsumme Gewässerarten: 7306 100

Stand: April 2005

Seeschifffahrtsstraßen, Binnenschifffahrtsstraßen (ohne Delegationsstrecke)

Seeschifffahrtsstraßen km(gerundet) %
Nach Bundeswasserstraßengesetz 714  
Sonstige 47  
Summe Seeschifffahrtsstraßen: 761  10
Binnenschifffahrtsstraßen km(gerundet) %
Nach Bundeswasserstraßengesetz 6018  
Sonstige 527  
Summe
Binnenschifffahrtsstraßen:
6545 90
Gesamtsumme: 7306 100

Stand: April 2005


Hauptstrecken der Binnenschifffahrtsstraßen

Bezeichnung Länge (km) davon freie/geregelte Flußstrecke (km) Staugeregelte Flußstrecke (km) Kanalstrecke (km) Kanal-/Staustufen (Anzahl)
Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal 12     12 1
Dahme-Wasserstraße 26   26   1
Dattel-Hamm-Kanal 47     47 2
Donau 203 70 133   6
Dortmund-Ems-Kanal 223 12 49 162 15
Elbe 607 574 33   1
Elbe-Havel-Kanal einschließlich Niegripper Verbindungskanal 58     58 4
Elbe-Lübeck-Kanal und Kanaltrave 68 6   62 7
Elbe-Seitenkanal 115     115 2
Havelkanal 35     35 1
Havel-Oder-Wasserstraße einschließlich Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße und Westoder 150 14 39 97 5
Küstenkanal 69 2   67 2
Main 387 2 385   34
Main-Donau-Kanal 171   51 120 16
Mittellandkanal einschließlich Stich- und Verbindungskanäle 388   5 383 13
Mosel 242 2 240   12
Neckar 203 4 199   27
Oder 162 162      
Peene 96 96      
Rhein einschließlich der Wehrarme (wenn Hauptstrecke französisch) 695 574 121   2
Rhein-Herne-Kanal 46     46 5
Ruhr 12 2 10   2
Saale 124 19 105   12
Saar 105   105   8
Spree-Oder-Wasserstraße 125   65 60 7
Teltowkanal 36     36 1
Untere Havel-Wasserstraße 148 20 110 18 6
Wesel-Datteln-Kanal 60     60 6
Weser 346 204 142   8

Hauptstrecken der Seeschifffahrtsstraßen einschließlich Außenbereiche der seewärtigen Zufahrten
(Stand 2001)

NN = Normalnull
KN = Kartennull
SKN = Seekartennull
KW = mittlerer Kanalwasserspiegel
MW = mittlerer Ostseewasserspiegel
* = Mindestmaße

Bezeichnung Länge
(km)
Fahrrinnentiefe
(m) *
Fahrrinnenbreite
(m)*
Seeschiff
Seewassertiefgang (m)
Anmerkungen

Außenems

70 8,5 SKN 120 10,8

tideabhängig einlaufend

Unterems

40 4,0 SKN 65 6,3

tideabhängig auslaufend

 

40 5,0 SKN 65 7,3

tideabhängig auslaufend, bedarfsweise

Jade

50 18,0 SKN 300 20,0

tideabhängig einlaufend

Außenweser

60 14,0 SKN 220 12,6

tideunabhängig

Unterweser bis
Nordenham

10 11,0 SKN 200 13,3

tideabhängig einlaufend

Unterweser bis
Bremen

55 9,0 SKN 150 10,5

tideabhängig einlaufend

Hunte

24 2,7 KN 28 4,0

tideabhängig einlaufend

Außen- und
Unterelbe

125 14,5 KN 300 12,6

tideunabhängig

  125 14,5 KN 300 13,5

tideabhängig auslaufend

Nord-Ostsee-
Kanal

99 11,0 KW 90 9,5  

Untere Trave

22 9,5 MW 60 8,5  

Zufahrt Wismar

32 9,5 MW 60 8,5  

Zufahrt Rostock
(Überseehafen)

20 14,5 MW 120 13,0  

Ostzufahrt
Stralsund

45 6,9 MW 70 6,0  

Peenestrom
bis Wolgast

20 6,5 MW 60 5,5  

In der Seeschifffahrtsstraßenverordnung (Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil 1 Nr. 72, ausgegeben zu Bonn am 29. Oktober 1998) ist im Detail folgendes festgelegt:

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§1

Geltungsbereich

(1) Die Verordnung gilt auf den Seeschifffahrtsstraßen mit Ausnahme der Emsmündung, die im Osten durch eine Verbindungslinie zwischen dem Pilsumer Watt (53° 29' 08" N; 07° 01' 52" O), Borkum (53° 34' 06" N; 06° 45' 31" O) und dem Schnittpunkt der Koordinaten 53° 39' 35" N; 06° 35' 00" O begrenzt wird. Seeschifffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung sind

  1. die Wasserflächen zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der Seewärtigen Begrenzung der Binnenwasserstraßen und einer Linie von drei Seemeilen Abstand seewärts der Basislinie,
  2. die durchgehend durch Sichtzeichen B.11 der Anlage 1 begrentzten Wasserflächen der seewärtigen Teile der Fahrwasser im Küstenmeer.

    Darüber hinaus sind Seeschifffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung die Wasserflächen zwischen den Ufern der nachstehend bezeichneten Teile der angrenzenden Binnenwasserstraßen:
  3. Weser bis zur Nordwestkante der Eisenbahnbrücke in Bremen mit den Nebenarmen Schweiburg, Rechter Nebenarm, Rekumer Loch und Westergate;
  4. Lesum und Wümme bis zur Ostkante der Franzosenbrücke in Borgfeld;
  5. Hunte bis zum Hafen Oldenburg einerseits und bis 140 Meter unterhalb der Amalienbrücke in Oldenburg andererseits;
  6. Elbe bis zur unteren Grenze des Hamburger Hafens mit der Wischhafener Süderelbe (von km 8,03 bis zur Mündung in die Elbe), dem Ruthenstrom (von km 3,75 bis zur Mündung in die Elbe) und der Bützflether Süderelbe (von km 0,69 bis zur Mündung in die Elbe);
  7. Oste bis zur Nordostkante des Mühlenwehres in Bremervörde;
  8. Freiburger Hafenpriel bis zur Ostkante der Deichschleuse in Freiburg an der Elbe;
  9. Schwinge bis zur Nordkante der Salztorschleuse in Stade;
  10. Lühe bis zum Unterwasser der Au-Mühle in Horneburg;
  11. Este bis zum Unterwasser der Schleuse in Buxtehude;
  12. Stör bis zum Pegel in Rensing;
  13. Krückau bis zur Südwestkante der im Verlauf der Straße Wedenkamp liegenden Straßenbrücke in Elmshorn;
  14. Pinnau bis zur Südwestkante der Eisenbahnbrücke in Pinneberg;
  15. Eider bis Rendsburg und Sorge bis zur Südwestkante der im Verlauf der Bundesstraße 202 liegenden Straßenbrücke an der Sandschleuse;
  16. Geiselaukanal;
  17. Nord-Ostsee-Kanal von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Obereidersee mit Enge, Audorfer See, Borgstedter See mit Enge, Schirnauer See, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal;
  18. Trave bis zur Nordwestkante der Eisenbahnhubbrücke und der Nordkante der Holstenbrücke (Stadttrave) in Lübeck mit Pötenitzer Wiek, Dassower See und den Altarmen an der Teerhofinsel;
  19. Warnow mit Breitling und Nebenarmen unterhalb des Mühlendamms bis zur Nordkante der Geinitzbrücke in Rostock;
  20. Ryck bis zur Ostkante der Steinberger Brücke in Greifswald;
  21. Uecker bis zur Südwestkante der Straßenbrücke in Uekermünde.

Klassifizierung der Binnenwasserstraßen

Angaben zur Klassifizierung der Binnenwasserstraßen nach Wasserstraßenklassen finden Sie unter www.elwis.de im Menüpunkt Daten und Fakten der Binnenwasserstraßen.

Download als PDF-Datei