Inhalt: Nachweise und Beurteilungen während der Ausbildung
Nachweise
Als Referendarin oder Referendar haben Sie während der Ausbildungszeit einen schriftlichen Ausbildungsnachweis (§ 16 (6) LAP-htVerwDV) zu führen.
Beurteilungen
Jeder Ausbildungsabschnitt (≥ 6 Wochen Dauer) wird schriftlich von dem örtlichen Ausbilder bzw. der Ausbilderin beurteilt.
Zum Ende der Ausbildung wird durch die Ausbildungsbehörde eine abschließende Beurteilung erstellt.