Inhalt: Laufbahnprüfung
In der Laufbahnprüfung (Teil 1, Kapitel 3, §§ 20 bis 35– LAP-htVerwDV) haben Sie nachzuweisen, ob und wie Sie die Ziele der Ausbildung erreicht haben. Die Laufbahnprüfung gliedert sich in vier Teile:
- Erstellung einer „häuslichen Prüfungsarbeit“ (Bearbeitungszeit 6 Wochen)
- vier schriftliche Aufsichtsarbeiten (an 4 Tagen, Bearbeitungszeit je 6 Stunden) (§26 LAP-htVerwDV) aus den Bereichen:
- Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen
- Leitungsaufgaben und Wirtschaftlichkeit
- Wasserstraßen/Wasserwirtschaft – Maschinenbau und elektrotechnische Einrichtungen
- Sondergebiete der Wasserstraßen –
Wasserfahrzeuge und schwimmende Anlagen - Vorbereitung und Durchführung von Bauten –
Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Objekten des Maschinenwesens - Fachbezogene Verwaltungs- und Rechtsvorschriften
- mündliche Prüfungen (§27 LAP-htVerwDV) in den sechs in Abschnitt II. genannten Fächern, je 15 bis 20 Minuten Dauer
- ein freier Vortrag (§27 LAP-htVerwDV) von mindestens 5 und höchstens 10 Minuten Dauer (das Thema wird von der Prüfungskommission vorgegeben, die Vorbereitungszeit beträgt 20 Minuten)