Inhalt: Nachweise, Aufgaben und Beurteilungen während der Ausbildung
Nachweise
- Als Anwärterin oder Anwärter haben Sie während der gesamten Ausbildungszeit einen schriftlichen Ausbildungsnachweis
(§ 18 LAP-gtDWSVV) zu führen.
Aufgaben
- Fachrichtung Bautechnik:
In den Ausbildungsabschnitten I und II ist jeweils eine schriftliche Ausarbeitung anzufertigen(§ 19 LAP-gtDWSVV) - Fachrichtung Maschinentechnik
In den Ausbildungsabschnitten I und III ist jeweils eine schriftliche Ausarbeitung anzufertigen(§ 19 LAP-gtDWSVV)
Beurteilungen
- Jeder Ausbildungsabschnitt (≥ von 1 Monat Dauer) wird schriftlich von dem örtlichen Ausbilder bzw. der Ausbilderin beurteilt.
Gesamtbeurteilung
- Zeugnis Ausbildungszeit
- + Schriftliche Prüfung
- + Mündliche Prüfung