Inhalt: Seelotswesen
Auf bestimmten schwierigen Küstengewässern und Flussmündungen ist zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt die Einrichtung eines ständigen Seelotsdienstes erforderlich.
Die Verwaltung und Ordnung der Seelotsreviere Ems, Weser I und Weser II/Jade hat die Wasser- und Schifffahrtsdirektion (WSD) Nordwest, der Seelotsreviere Elbe, Nord-Ostsee-Kanal/Kieler Förde/Trave/Flensburger Förde und Wismar/Rostock/Stralsund die WSD Nord durch Revierlotsverordnungen geregelt. In diesen Verordnungen ist geregelt, wann ein Schiff unter welchen Bedingungen einen Seelotsen annehmen muss. So sind z. B. Tankschiffe, die gefährliche Güter befördern, auf den Revieren grundsätzlich zur Annahme eines Seelotsen verpflichtet. Der Lotsdienst auf diesen Revieren obliegt den Lotsenbrüderschaften Emden, Weser I in Bremen, Weser II/Jade in Bremerhaven, Elbe in Hamburg, Nord-Ostsee-Kanal I in Brunsbüttel, Nord-Ostsee-Kanal II/Kiel/Lübeck/Flensburg in Kiel-Holtenau und Wismar/Rostock/Stralsund in Warnemünde.
Die Seelotsen eines Reviers bilden jeweils eine Lotsenbrüderschaft, die in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird.
Den WSDn Nord und Nordwest als Aufsichtsbehörden obliegt u. a. die Auswahl, Prüfung und Bestallung der Lotsen sowie die Überwachung deren Lotsdiensttauglichkeit.
Bezahlt werden die Seelotsen aus dem von der Schifffahrt eingenommenen Lotsgeld. Der dem Lotsgeld zugrunde liegende Tarif wird in jährlich abgehaltenen "Regionalen Arbeitskreisen" zusammen mit den Vertretern der Lotsenorganisationen, der Länder und der Wirtschaft mit der Verwaltung diskutiert und im Anschluss von der WSD Nord und der Außenstelle für das Seelotswesen der WSD Nordwest in Bremerhaven bilanziert und durch Vorschläge zu deren Fortschreibung gemeinsam mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung weiter entwickelt.
Die für den Lotsendienst erforderlichen Lotseinrichtungen, wie beispielsweise die Lotsen- und Versetzschiffe oder Landstationen, werden aus der - ebenfalls der Schifffahrt auferlegten - Lotsabgabe bestritten.
Der Betrieb der Lotseinrichtungen erfolgt durch den sog. Lotsbetriebsverein, der von den Küstendirektionen beaufsichtigt wird.
Das Hafenlotswesen gehört zwar ebenso wie die Verwaltung der Umschlags- und Verkehrshäfen in den Aufgabenbereich der Länder, doch haben die Länder in der Regel mittels eines öffentlich-rechtlichen Vertrages die Einrichtung und Unterhaltung des Hafenlotswesens dem Bund übertragen.